Gutachten
Die Bestellung und Vereidigung eines ö.b.u.v. Sachverständigen erfolgt durch die Industrie- und Handelskammern. Auch hier muss die besondere Sachkunde nachgewiesen werden. In dieser Zeit wurde eine Vielzahl von Gutachten erstellt, vor allem für verschiedene Amts- und Landgerichte. Außerdem werden privatrechtliche statische Gutachten erstellt. Die Sachverständigentätigkeit umfasst die Beurteilung von statisch-konstruktiven Bauschäden im Beton Stahlbeton und Spannbetonbau, Beweissicherung, Sachverständigentätigkeit, Schiedsgutachten und Mediation
Als ö.b.u.v. Sachverständiger bin ich sowohl für Gerichte, als auch für private Auftraggeber tätig. Bei der privaten Beauftragung eines Gutachtens ist zu bedenken, dass im Streitfall ein solches Gutachten üblicherweise von der Gegenpartei nicht anerkannt wird. Es besteht aber durchaus die Möglichkeit, dass sich die Parteien auf privatrechtlichem Weg auf einen Sachverständigen einigen und sich gegenseitig verpflichten dessen Schiedsgutachten anzuerkennen.
Eine Möglichkeit, ein Gutachten zu erwirken, das in einem späteren Prozess Bestand hat, ist das sogenannte selbständige Beweisverfahren. In diesem Fall wird durch einen Anwalt bei dem zuständigen Gericht dieses Verfahren beantragt. Der Sachverständige wird vom Gericht bestimmt und beauftragt – Vorschläge sind möglich. Ein solches Gutachten kann später ohne die Gefahr der Anzweifelung z.B. in einem zivilen Rechtsstreit verwendet werden. Es ist jedoch durchaus sinnvoll, einen ö.b.u.v. Sachverständigen bereits bei der Vorbereitung eines solchen Beweisverfahrens einzuschalten, da den Rechtsanwälten in der Regel die Sachkenntnis bei der Beantragung des sog. Beweisbeschlusses fehlt. Es ist wegen der geforderten Unabhängigkeit selbstverständlich nicht zulässig, dass der hier tätig gewordene Sachverständige mit dem Gutachten beauftragt wird.
Weitere Informationen erhalten Sie auch von der für Ihre Region zuständigen IHK, vom Institut für Sachverständigenwesen e.V. in Köln.